Finanzhilfe für Fortbildung

Das Aufstiegsfortbildungsgesetz macht es möglich – seit 1. Juli vergangenen Jahres gilt das „Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz“ (2. AFBGÄndG) und Tausende Meisterschüler haben es bereits genutzt. Denn gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist eine fundierte Ausbildung von höchster Bedeutung.

 

Das Meister-BAföG gibt es zwar schon seit 1996, die letzten Änderungen schließen jedoch noch mehr Berufskreise in die Fördermöglichkeiten mit ein und erleichtern vielen Bildungswilligung die Folgeausbildung. Des weiteren bekommen Alle, die ihre Aufstiegsfortbildung erfolgreich abschließen, einen Erlasse der Rückzahlung in Höhe von 25 Prozent. Ebenso wurde Einzelposten wie beispielsweise der Kinderzuschuss auf 210 Euro erhöht. Am bedeutendsten war jedoch wahrscheinlich die Erweiterung der förderfähigen Berufsgruppen. Denn nun können auch Fortbildungen im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege gefördert werden. Dies war zuvor lange Diskussionspunkt, da sich Berufstätige dieser Gruppe besonders benachteiligt sahen. Da ohnehin viele Mitarbeiter den Beruf der Altenpflege als schlecht bezahlt sehen und Fortbildungen häufig die einzige Chance auf ein Weiterkommen sind, war dies ein wichtiger Schritt für diese Branche. Denn neben pflegebezogener Kenntnisse erlernen die Fortzubildenden auch betriebs- und volkswirtschaftliche Grundlagen, die zu einer besseren Situation auf dem Arbeitsmarkt verhelfen sollen.

Diverse Berufe förderfähig

Gefördert werden ansonsten diverse Bereiche von Handwerkern und Fachkräften – Bedingung ist jedoch, dass der angestrebte Fortbildungsabschluss nicht unter einer bereits vorhandenen beruflichen Qualifikation angesiedelt ist. Wer zum Beispiel bereits ein Studium absolviert hat, dem steht kein Meister-BAföG zu. Eine Altersgrenze gibt es jedoch nicht. Die maximale Fördersumme beträgt 1.310 Euro, je nach Familienstand und Anzahl der Kinder. Der Mindestbetrag beläuft sich auf 675 Euro und setzt sich aus einem Darlehen und einem Zuschuss zusammen. Nach einer Karenzzeit von zwei Jahren wird in der Regel mit der Rückzahlung begonnen. Die Tilgungsrate muss mindestens 128 Euro betragen.

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